Welche Aufgaben der FMD hat
Zur medizinischen und hygienischen Betreuung von Feuerwehrmitgliedern sowie zur Menschenrettung und Betreuung von verunglückten Personen unter außergewöhnlichen Bedingungen wird im Bereiche des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und dessen Feuerwehren gemäß Dienstanweisungen 1.1.5 „Sachgebiete“ und 1.5.2 „Feuerwehrmedizinischer Dienst“ der „Feuerwehrmedizinische Dienst“ als Sachgebiet eingerichtet.
Organisation, Kennzeichnung, Aufgaben, Aus- und Weiterbildung, Tauglichkeitsuntersuchungen und Ausrüstung sind in der Dienstanweisung 1.5.2 „Feuerwehrmedizinischer Dienst“ geregelt.
Feuerwehrärzte
Feuerwehrärzte im Sinne der Dienstanweisung 1.5.1 „Feuerwehrärzte“ sind „Doktor der gesamten Heilkunde“ mit ius practicandi bzw. dazu in Ausbildung stehend oder das Recht zur selbständigen Berufsausübung. (Ärzte ohne ius practicandi bzw. das Recht zur selbständigen Berufsausübung dürfen laut Ärztegesetz keine ärztliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben – ausgenommen Erste Hilfe.)
Ein Arzt, der aktives Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr (Betriebsfeuerwehr) ist, kann auf Antrag des Feuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten zum Feuerwehrarzt ernannt werden. |